Gastgeber- /Gastaufnahmevertrag

Wie immer im Leben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung, Unterkunftsvermietung/-Reservierung beruhen auf den Bestimmungen des befristeten Mietvertrages (BGB) und sind verbindlich. Zusätzlich sind die in ständiger Rechtsprechung bestätigten Richtwerte des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu beachten. Der DEHOGA informiert:

1. Wird ein Hotelzimmer bestellt und bestätigt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine telefonische Bestellung reicht aus. Aus Beweisgründen ist es jedoch ratsam eine schriftliche Bestellung aufzugeben oder zumindest auf einer schriftlichen Bestätigung zu bestehen. Das gilt vor allem für längere Reisen. Das Telefax ist dabei ein schnelles und praktikables Hilfsmittel.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen Verpflichtungen.
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.

3. Der Gastwirt haftet, wenn er das bestellte Zimmer bei der Anreise nicht zur Verfügung stellen kann (z.B. Überbuchung, Bauarbeiten u.ä.). Dann ist der Hotelier dem Gast gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das können z.B. Kosten für das Taxi zu einer Ersatzunterkunft und die Differenz zu einem dort höheren Hotelzimmerpreis sein. Der Gast ist nicht verpflichtet in einer niedrigeren Kategorie zu nächtigen.

4. Der Gast haftet, wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise). Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB). Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch, was häufig übersehen wird.

5. Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht. Auch Krankheit, Todesfälle, Autopannen usw. entbinden nicht von der Verpflichtung, den Übernachtungspreis zu bezahlen. Etwas anderes gilt,

  • wenn die Parteien durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein Rücktrittsrecht vereinbart haben.
  • wenn die Leistung des Gastwirts mangelhaft ist (z.B. unzumutbarer Lärm, Schmutz, Ungeziefer, falsche Versprechungen usw.) und der Gastwirt eine vom Gast gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels ungenutzt verstreichen lässt. Der Gast hat dann ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB.
  • wenn die Stornierung vom Gastwirt (oder seinen Angestellten) angenommen (akzeptiert) wird.

6. Anderweitige Vermietung
Nur für den Zeitraum, in dem das Hotel in dieser Zimmerkategorie ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

7. Abzug ersparter Aufwendungen
Bei einer Stornorechnung gegenüber dem Gast müssen die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgezogen werden.
Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung in einer Ferienwohnung 10%, bei der Übernachtung mit Frühstück 20%, bei Halbpensionsvereinbarungen 30%, bei Vollpensionsvereinbarungen 40% des vereinbarten Preises.
In Bayern (Bekanntmachung Nr 10/84 v 24.8.84) und Baden-Württennberg (Bekanntmachung Nr.1/87 v. 29.1.87 Bundesanzeiger Nr. 25 S. 1178) gibt es auch eine diesbezügliche vom Wirtschaftsministerium genehmigte „Konditionenempfehlung“. Auch von der Rechtsprechung wird dies so gesehen. Das OLG Frankfurt (Urt.v. 29.2.84 -17 U 77/83-) und das OLG Köln (Urt. v. 18.10.91 -19 U 79/91 -) gingen bei Übernachtung mit Frühstück sogar nur von 10% ersparten Aufwendungen aus.

8. Barzahlung und Pfandrecht
Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. (Daraus ergibt sich auch der Erfüllungsort zumindest für den angereisten Gast.)

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist i.d.R. der Ort des Hotels, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag (Bezahlung des Übernachtungspreises) am Ort des Betriebes zu erbringen sind (Gerichtsstand des Erfüllungsortes § 29 ZPO, § 269 BGB).
Die Rechtsprechung hat dies vielfach bestätigt, so z.B. das LG Kempten (Urt. v. 17.12.86-S 2154/86-) für den Fall des nicht angereisten Gastes, der nicht besser gestellt werden darf als der angereiste Gast.

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